Gesundheitssystem 2009  
   
 

31.03.2011, überarbeitet

 

Durch ein neues Gesetz (AMNOG“) ist eine bisherige Gesetzeslücke geschlossen worden. Bisher galt, dass nur der Arzt den Austausch von inhaltsgleichen Präparaten gegen teurere Produkte anderer Firmen mit seiner Unterschrift „genehmigen“ durfte.

Künftig dürfen Patienten mit Verweis auf das AMNOG dies jederzeit selbst beim Apotheker einfordern.

Neu ist, dass Patienten seit 01. Januar 2011 im Rahmen von aut idem ein Arzneimittel eigenverantwortlich wählen können, sofern dieses in Wirkstoff und Dosisstärke identisch und in Packungsgröße, Darreichungsform und Indikation mit dem ursprünglich verordneten vergleichbar ist. Der Patient kann ein bestimmtes Arzneimittel bevorzugen, zum Beispiel weil es das gewohnte, bisher eingenommene Medikament ist, für das aber kein Rabattvertrag abgeschlossen wurde. Der Patient tritt in diesem Fall in Vorlage. Seine gesetzliche Krankenkasse zahlt im Rahmen der Kostenerstattung grundsätzlich nur den „Rabattvertrags-Preis“. Die Einzelheiten des Verfahrens regeln Krankenkassen und Apotheken.

Arztpraxen sind im Rahmen des so genannten Wirtschaftlichkeitsgebotes bezüglich ihrer Verordnungen angehalten, bei Folgeverordnungen grundsätzlich nicht das so genannte „aut idem“-Feld anzukreuzen, da in aller Regel der Austausch gleicher Wirkstoffe medizinisch unbedenklich ist. Als Ausnahmen von dieser Regel gelten lediglich nachgewiesene Unverträglichkeit oder Wirkungsschwankungen.

Sollten sie Ihre gewohnte Medikation beibehalten wollen, ist dies ab jetzt möglich: Es reicht sogar aus, wenn das verordnete und das abgegebene Präparat ein gemeinsames Anwendungsgebiet haben. Bislang war es Voraussetzung für den Austausch, dass das von der Apotheke abgegebene Arzneimittel für dasselbe Indikationsspektrum zugelassen war wie das verordnete. Eine vollständige Übereinstimmung ist seit 01. Januar 2011 nicht mehr Voraussetzung für einen Austausch.

 

Brief des Bundesministers für Gesundheit vom 16.02.2011 (wörtliches Zitat):

„ Ich möchte Sie auf die Rechtslage zum Ausschluss der aut idem-Substitution im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung hinweisen. Ein grundsätzlich nach § 73, Abs. 5, Satz 2 SGB V zulässiger Ausschluss darf unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebotes nur dann erfolgen, wenn dieses aus medizinischen Gründen notwendig ist. Sofern eine Substitution durch eine Vertragsärztin/einen Vertragsarzt aus sachfremden Erwägungen ausgeschlossen wird, verstößt dies gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot und ist im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung sanktioniert. Zugleich ist ein fortdauernder Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot auch als disziplinarrechtlich zu ahndender Verstoß gegen die vertragsärztlichen Pflichten anzusehen.“

Das heißt im Klartext, dass Ärztinnen oder Ärzte, die lediglich auf Wunsch der Patienten und ohne zwingende medizinische Notwendigkeit die Substitution eines Präparates (Austausch durch wirkstoffgleiches Medikament) durch Ankreuzen des „aut idem“ –Feldes ausschließen, hierfür persönlich haften. Somit kann die Praxis bei einem solchen Vorgehen wirtschaftlich regresspflichtig und darüber hinaus disziplinarrechtlich belangt werden. Wir bitten unsere Patienten um Verständnis, dass wir die gesetzlichen Vorgaben stringent umsetzen müssen und hoffen auf Ihr Einvernehmen.

 

 

 
 
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